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   VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824   

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VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824 (https://dejure.org/2018,5814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.01.2018 - 20 CS 17.1824 (https://dejure.org/2018,5814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - 20 CS 17.1824 (https://dejure.org/2018,5814)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BayGO Art. 52 Abs. 2 S. 1
    Zum Verhältnis von Herstellungsbeitrags- und Verbesserungsbeitragssatzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zum Verhältnis von Herstellungsbeitrags- und Verbesserungsbeitragssatzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung; Verhältnis von Herstellungsbeitrags- und Verbesserungsbeitragssatzung

  • rechtsportal.de

    Beschwerde; Herstellungsbeitrag/Entwässerung; Verbesserungsbeitrag; Altanschließer; Übergangsregelung; Beitragssatzung; gleichmäßige Belastung der Abgabepflichtigen; Neuanschließer; fiktiver Verbesserungsbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 20 BV 11.133

    Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Verstöße gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Stünden nach nichtigem vorherigen Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führe dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34).

    Nachdem der weit überwiegende Teil der Verbesserungsmaßnahme bereits lange Zeit vor dem Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen gewesen und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfallen seien, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten gewesen sei, stellten sich diese Maßnahmen als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34).

    Auch aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011, Az. 20 BV 11.133 lasse sich Gegenteiliges nicht begründen.

    Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082 - juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 23).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Urteil des Senats vom 14. April 2011 (Az. 20 BV 11.133 - juris).

    Dort wird im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, auch des vormaligen 23. Senats, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen unzulässig ist, wenn bisher wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht vorhanden war (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

    Dazu hat der Senat ausgeführt: "Mangels bisher vorhandener gültiger Herstellungsbeitragssatzung(en) stellt sich die Verbesserungsmaßnahme aber als weiterer Investitionsaufwand für die Herstellung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung dar" (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O.).

    Nach alledem war die Antragsgegnerin gehalten, eine neue, erstmals wirksame Herstellungsbeitragssatzung zu erlassen, die ihren Beitragssätzen den gesamten bisherigen Investitionsaufwand zugrunde legt, darunter auch den von der VES 2012 erfassten Verbesserungsaufwand, weil dieser als weiterer Herstellungsaufwand in den gesamten Investitionsaufwand einzubeziehen ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668 - juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024

    Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Maßgebend sei allein, dass die Beitragssätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch seien und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führten (unter Verweis auf BayVGH vom 9.10.2001, BayVBl. 2002, 86; vom 7.5.1982, BayVBl. 1983, 305; vom 27.2.1987, GK 1988 Nr. 52), wobei eine Schätzung des im Zeitpunkt der Feststellung der Beitragssätze noch nicht genau feststehenden Investitionsaufwandes zulässig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.4.2010, 20 BV 09.2024 - juris Rn. 56).

    Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90 - VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]).

    So kann er einerseits in der (erstmals) wirksamen Herstellungsbeitragssatzung bestimmen, dass Altanschließer erneut zu einem (hier: erhöhten) Herstellungsbeitrag heranzuziehen sind, jedoch nur unter Anrechnung bereits geleisteter Beiträge als Vorleistung (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 70; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727 m.w.N.).

    Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, so ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrages in der Höhe auf einen "fiktiven" Verbesserungsbeitrag zu beschränken (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 70; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668 - juris Rn. 38 ff.; U.v. 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - juris Rn. 24; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727).

  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 2 N 08.124

    Gemeinderatsbeschluss unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Alle Satzungen, die vor 2012 erlassen worden seien, seien schon deshalb rechtswidrig und nichtig, weil sie entgegen Art. 52 Abs. 2 GO in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden seien (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - juris Rn. 8 u.a.).

    Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat (BayVGH, U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - juris Rn. 8).

  • VG Ansbach, 25.07.2017 - AN 1 K 15.01781

    Erhebung eines Verbesserungsbeitrags

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Wie die Kammer in ihrem (zwischen anderen Beteiligten ergangenen) Urteil vom 25. Juli 2017 (Az. AN 1 K 15.01781) festgestellt habe, habe die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 10. Oktober 2013 (in Kraft getreten zum 1. Oktober 2013, im Folgenden: BGS-EWS 2013) geschaffen.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juli 2017, Az. AN 1 K 15.01781 sei nicht bindend.

  • VGH Bayern, 27.02.2003 - 23 B 02.1032
    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90 - VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]).

    Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082 - juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 07.05.2007 - 23 CS 07.833
    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 - Vf. 9-VII-90 - VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]).

    Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082 - juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 01.03.2007 - 23 B 06.1668
    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Nach alledem war die Antragsgegnerin gehalten, eine neue, erstmals wirksame Herstellungsbeitragssatzung zu erlassen, die ihren Beitragssätzen den gesamten bisherigen Investitionsaufwand zugrunde legt, darunter auch den von der VES 2012 erfassten Verbesserungsaufwand, weil dieser als weiterer Herstellungsaufwand in den gesamten Investitionsaufwand einzubeziehen ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668 - juris Rn. 37).

    Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, so ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrages in der Höhe auf einen "fiktiven" Verbesserungsbeitrag zu beschränken (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 70; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668 - juris Rn. 38 ff.; U.v. 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - juris Rn. 24; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727).

  • VG Ansbach, 24.08.2017 - AN 1 S 17.00855

    Festsetzung des Wasserherstellungsbeitrags für ein Grundstück

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Mit Beschluss vom 24. August 2017 (Az. AN 1 S 17.00855) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung an und lehnte den Antrag im Übrigen ab.

    unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. August 2017, Az. AN 1 S 17.00855, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Januar 2017 gegen den Herstellungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 abzulehnen.

  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 N 12.1060

    Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Dieser Fehler habe auch nicht durch die mit der 1. Änderungssatzung zur BGS-EWS 2012 vom 13. September 2012 (Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach dem Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden können, weil die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 20 N 12.1060).
  • VGH Bayern, 09.10.2001 - 23 CS 01.985
    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824
    Maßgebend sei allein, dass die Beitragssätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch seien und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führten (unter Verweis auf BayVGH vom 9.10.2001, BayVBl. 2002, 86; vom 7.5.1982, BayVBl. 1983, 305; vom 27.2.1987, GK 1988 Nr. 52), wobei eine Schätzung des im Zeitpunkt der Feststellung der Beitragssätze noch nicht genau feststehenden Investitionsaufwandes zulässig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.4.2010, 20 BV 09.2024 - juris Rn. 56).
  • VerfGH Bayern, 06.11.1991 - 9-VIII-90
  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 23 ZB 06.3286
  • VGH Bayern, 04.08.2015 - 20 ZB 15.1082

    Herstellungsbeitrag Entwässerung

  • VGH Bayern, 26.10.2006 - 23 B 06.1672

    Begrenzung der Höhe des Herstellungsbeitrags durch Übergangsregelung

  • VerfGH Bayern, 06.11.1991 - 9-VII-90
  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 21.214

    Rechtmäßige Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für eine öffentliche

    Denn der nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags kann erst mit Inkrafttreten einer wirksamen Verbesserungsbeitragssatzung eintreten; erst zu diesem Zeitpunkt muss mithin neben der Verbesserungsbeitragssatzung auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen vorliegen (BayVGH B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 19).

    Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 19; B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082 - juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 23).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich unmittelbar aus dem in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 GO geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz bei erstmals gültigem Satzungsrecht - hier in Form der Verbesserungsbeitragssatzung vom 5. Dezember 2017 - im Falle einer vorher bereits erfolgten Heranziehung zu einem Beitrag - hier bei Neuanschließern im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 14. Dezember 2017 zu einem den Verbesserungsaufwand bereits beinhaltenden erhöhten Herstellungsbeitrag - die Pflicht zur Anrechnung der bisherigen Leistungen in der tatsächlich erbrachten Höhe (BayVGH, U.v. 1.12.1997 - 23 B 96.851 - juris Rn. 28; U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - juris Rn. 52; U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 70; B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 21).

  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 21.213

    Zur Erhebung eines Verbesserungsbeitrags für eine kommunale

    Denn der nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags kann erst mit Inkrafttreten einer wirksamen Verbesserungsbeitragssatzung eintreten; erst zu diesem Zeitpunkt muss mithin neben der Verbesserungsbeitragssatzung auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen vorliegen (BayVGH B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 19).

    Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 19; B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082 - juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 23).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich unmittelbar aus dem in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 GO geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz bei erstmals gültigem Satzungsrecht - hier in Form der Verbesserungsbeitragssatzung vom 5. Dezember 2017 - im Falle einer vorher bereits erfolgten Heranziehung zu einem Beitrag - hier bei Neuanschließern im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 14. Dezember 2017 zu einem den Verbesserungsaufwand bereits beinhaltenden erhöhten Herstellungsbeitrag - die Pflicht zur Anrechnung der bisherigen Leistungen in der tatsächlich erbrachten Höhe (BayVGH, U.v. 1.12.1997 - 23 B 96.851 - juris Rn. 28; U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - juris Rn. 52; U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 70; B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 20.05.2019 - 20 B 18.1431

    Unzulässiger Vollgeschossmaßstab für ausgebaute Keller- und Dachgeschosse im

    Liegt hier bei dem erstmals wirksamen Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung für einen gewichtigen Teil der Beitragsschuldner die Entstehung der Vorteilslage jenseits der Ausschlussfrist, so kann es bei entsprechend abgrenzbarem Investitionsaufwand notwendig und auch geboten sein, die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrags in der Höhe auf einen "fiktiven" Verbesserungsbeitrag für Altanschließer zu beschränken (BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - BayVBl 2018, 818; U.v. 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - BayVBl 2007, 246; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668).
  • VG Ansbach, 03.05.2018 - AN 1 S 17.01208

    Beitragsnacherhebung nach erstmaliger Schaffung gültigen Beitragsrechts

    Mit Beschluss des BayVGH vom 29. Januar 2018 - 20 CS 17.1824 - stellte dieser fest, dass die Antragsgegnerin erstmals mit der BGS-EWS vom 10. Oktober 2013 und der BGS-WAS vom 16. Juli 2012 über gültiges Satzungsrecht verfüge.

    Zur BGS-EWS hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 25. Juli 2017 (AN 1 K 15.01781) festgestellt, dass die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der BGS-EWS vom 10. Oktober 2013 (Inkrafttreten zum 1. Oktober 2013) geschaffen hat, was mit Beschluss des BayVGH vom 29.01.2018 (20 CS 17.1824) bestätigt worden ist.

  • VG Würzburg, 22.03.2023 - W 2 K 22.133

    Verbesserungsbeitrag, Entwässerung, Globalkalkulation, unterschiedlicher

    Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 19; B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082 - juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 23).

    Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt der Verbesserungsbeitrag die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Entwässerungsanlage und dem von Neuanschließern zu fordernden Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Anlage dar (BayVGH, U.v. 31.3.2022 - 20 B 18.422 - juris Rn. 18; B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 19; U.v. 16.11.2006 - 23 BV 06.2401 - juris Rn. 27; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 01.10.2018 - 20 B 16.330

    Übergangsregelung für nicht veranlagte Altanschließer

    a) Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine grundsätzlich betriebsfertigte Einrichtung und dem Bestehen eines Anschlussbedarfs oder eines tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung auch das Bestehen einer wirksamen Beitragssatzung zur Erhebung des Herstellungsbeitrags (stRspr., z.B. BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 20 B 18.422

    Keine Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen bei unwirksamer

    Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082 - juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 23, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - BeckRS 2018, 3078 Rn. 19).
  • VG Augsburg, 19.07.2023 - Au 4 K 23.199

    Vorkaufssatzung, Satzungsbeschluss in nicht öffentlicher Sitzung, Heilung durch

    Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt nach herrschender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat (BayVGH, U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - juris Ls und Rn. 8; B.v. 29.2.2018 - 20 CS 17.1824 - juris Rn. 18; U.v. 3.12.2020 - 2 N 18.1181 - juris Rn. 26; offengelassen BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.483 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 36; zum Meinungsstand ausführlich: Jung in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Dietlein/Suerbau, Stand: 1.5.2023, Art. 52 Rn. 32).
  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 2 N 18.1181

    Wirksamkeit einer Vorkaufsrechtsatzung

    Zwar kann ein solcher Verstoß zur Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses führen (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 432; B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - BayVBl 2018, 818).
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